Statuten

Fassung 2024

Statuten im PDF-Format

Art. 1 Name, Sitz

Der Verein „Senioren für Senioren Meilen“ ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Meilen.

Art. 2 Zweck

Der Verein setzt sich zum Ziel,

  • dass Senioren (pensioniert) Dienstleistungen vermittelt werden, die ihnen helfen, möglichst lange im gewohnten Umfeld leben zu können;

  • dass aktive Mitglieder für solche Dienstleistungen vermittelt werden können.

Zudem organisiert der Verein Veranstaltungen, welche den Bedürfnissen der Senioren entsprechen und zu zwischenmenschlichen Kontakten führen. Der Verein kann mit anderen Körperschaften oder Organisationen mit einer ähnlichen Zielsetzung zusammenarbeiten, soweit dies die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt. Der Verein hat ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzungen und ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3 Mitglieder

Dem Verein können beitreten:

  • natürliche Personen in Einzel- oder Paarmitgliedschaft;
  • juristische Personen (Kollektivmitgliedschaft).

Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft besteht nach dem Beitritt und/oder der Bezahlung des Mitgliederbeitrages, welcher jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Art. 5 Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Austritt erfolgt auf Ende des laufenden Monats. Die Mitgliedschaft erlischt zudem nach 2 Jahren bei nicht bezahltem Mitgliederbeitrag auf Ende des 2. Jahres.

Art. 6 Ausschluss

Mitglieder, deren Verhalten dem Vereinszweck widersprechen, können mit Mehrheitsbeschluss durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Art. 7 Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus

  • Mitgliederbeiträgen;
  • Zuwendungen Dritter (Gönnerbeiträge, Spenden, Legate usw.);
  • Zinsen auf dem Vereinsvermögen;
  • Erlösen aus Veranstaltungen und Sammlungen des Vereins.

Art. 8 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Jeder persönliche Anspruch von Vereinsmitgliedern auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

Art. 9 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle.

Art. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
  • Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder;
  • Wahl des Präsidenten;
  • Wahl der Revisionsstelle;
  • Beschlüsse über Anträge des Vorstands und von Mitgliedern;
  • Beschlüsse über Statutenänderungen, -revisionen;
  • Vergabungen von mehr als Fr. 5'000.– im Einzelfall;
  • Auflösung des Vereins.

Art. 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate statt. Die Einladung mit den Traktanden ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage im Voraus zuzustellen. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung zu angekündigten Traktanden sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

An der Mitgliederversammlung dürfen nur Beschlüsse über angekündigte Traktanden gefasst werden. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Verlangen der Revisionsstelle oder eines Fünftels der Mitglieder ist er verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Art. 12 Stimmengewicht und Beschlussfassung

Einzel- und Kollektivmitglieder haben je eine, Paarmitglieder zwei Stimmen. Beschlüsse werden unter Vorbehalt von Art. 19 und 20 mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, jeweils auf das Datum der entsprechenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei zwischenzeitlichen Rücktritten erfolgt eine Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahlen sind zulässig.

Art. 14 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er ist insbesondere zuständig für

  • die Vorbereitung und Durchführung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen;
  • die Rechnungsführung, die Erstellung der Jahresrechnung und die Erstellung des Jahresberichts zuhanden der Mitgliederversammlung;

  • die Finanzplanung;

  • die Leitung und den Betrieb der Vermittlung;
  • den Erlass von Reglementen, Weisungen und Merkblättern für die verschie- denen Bereiche;

  • die Einhaltung der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen;

  • die Entscheide über die Art der Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften oder Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung;

  • Vergabungen zu Gunsten der älteren Generation in Meilen bis zu Fr. 5'000.– im Einzelfall, solange das Vereinsvermögen dadurch nicht unter Fr. 20'000.– sinkt.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Art. 15 Unterschriftsregelung

Rechtsgültig unterzeichnen der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied zu zweien für den Verein. Im Zahlungsverkehr hat der vom Vorstand bestimmte Finanzverantwortliche Einzelunterschrift.

Art. 16 Durchführung der Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Jährlich finden mindestens drei Vorstandssitzungen statt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 17 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die Vereinsrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Der Revisionsstelle ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Wertschriften und Kassabestände zu gewähren. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 18 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 19 Revision der Statuten

Eine Statutenänderung oder eine Statutenrevision bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 20 Auflösung und Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand führt die Liquidation mit Schlussabrechnung durch und beantragt die Verwendung des Vereinsvermögens der Mitgliederversammlung.

Art. 21 Schlussbestimmung

Diese Statuten wurden an der 14. Mitgliederversammlung vom 24. April 2024 genehmigt und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen sämtliche vorangegangenen Bestimmungen/Fassungen. Der Präsident Die Aktuarin

Eduard Mumprecht, Präsident

Suzanne Kyncl, Aktuarin

SfS Meilen